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Stadt Erftstadt

Gewerbeabmeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beenden möchte, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Dies ist immer der Fall, wer aufgrund eines Umzugs in einen anderen Meldebezirk wechselt oder wer seine sebstständige Tätigkeit dauerhaft aufgeben möchte.

Beschreibung

Die Abmeldung des Gewerbebetriebs muss gleichzeitig mit dem Tag erfolgen, wenn

  • ein selbständiger Betrieb eines stehenden Gewerbes, der Betrieb einer Zweignieder­lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beendet und ganz aufgegeben wird
  • sich die Rechstform geändert hat
  • Sie mit Ihrem Betriebssitz von Erftstadt in einen anderen Meldebezirk wechseln
  • wenn der alleinige Inhaber eines Gewerbebetriebes verstorben ist

Zusätzlich sind evtl. weitere Schritte erforderlich. So müsssen erteile Erlaubnissurkunden, Handwerkskarten, Reisegewerbekaten und Lizenzen an die ausgebenden Behörden zurück gegeben werden und die Eintragung z.B. in Registerportalen gelöscht werden. In diesen speziellen Fällen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zur Gewerbemeldestelle

Kommt jemand seinen Verpflichtungen zur Abgabe der Gewerbeabmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, innerhalb von 14 Tagen nach, so stellt dies eine Ordnungs­widrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet wird.

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Bildnachweise

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