Inhalt anspringen

Stadt Erftstadt

Fundsachen

Sie haben eine Sache gefunden oder verloren?

Beschreibung

Die Annahme, Verwahrung und Herausgabe von Fundsachen richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier die wichtigsten Regeln:

Die Person, die eine Sache findet, hat den/die Eigentümer:in unverzüglich darüber zu verständigen. Kann der/die Eigentümer:in nicht ermittelt werden, so ist die zuständige Behörde, das Ordnungsamt der Stadt Erftstadt, Fundbüro, zu informieren. Dies gilt nur für Sachen ab einem Wert von 10 € (§ 965 BGB).

Abgabe

Gefundene Sachen können im Rathaus Erftstadt-Liblar, Ordnungsamt (Erdgeschoss / Passage) an den Tagen Montag - Donnerstag in der Zeit von 8 – 16 Uhr und Freitag von 8 – 12 Uhr auch ohne Termin abgegeben werden. 
Die Abgabe kann auch im Bürgerbüro Erftstadt-Lechenich erfolgen.

Abholung

Abholungen verloren gegangener Sachen sind ausschließlich im Rathaus Erftstadt-Liblar, Ordnungsamt,  möglich. Es empfiehlt sich die vorherige Terminvereinbarung. 


Die gefundene Sache wird vom Fundbüro in Verwahrung genommen und 6 Monate lang aufbewahrt. Meldet sich der/die Eigentümer:in der gefundenen Sache und wird diese übergeben, hat der/die Finder:in einen Anspruch auf Finderlohn.


Meldet der/die Eigentümer:in der Sache sich nach einer 6-monatigen Frist nicht, kann der/die Finder:in das Eigentum an der Sache erlangen. Es ist dann eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, die sich nach dem Wert der verlorenen Sache richtet (siehe unten stehende Tabelle).


Ist etwas verloren gegangen, empfiehlt sich die Nachfrage beim örtlichen Fundbüro.
Lagert die Sache im Fundbüro, muss in geeigneter Form nachgewiesen werden, dass das Eigentum an der Sache besteht. An das Fundbüro muss eine Verwaltungsgebühr gezahlt werden (bar, vorzugsweise Kartenzahlung), die sich nach dem Wert der verlorenen Sache richtet:

  • bis 25,-€ = kostenlos
  • 26,-€ - 150,-€ = 10,-€
  • 151,-€ - 500,-€ = 15,-€
  • über 500,-€ = 20,-€
  • jede weitere 500,-€ = 20,-€
  • Zuschlag für die Verwaltung sperriger Fundsachen (Fahrräder, Kinderwagen u.ä.) = 15,-€

Außerdem hat der/die Verlierer:inin an den/die Finder:in einen Finderlohn zu zahlen. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der Sache

  • bis 500,- € 5 von Hundert
  • von dem Mehrwert 3 von Hundert
  • bei Tieren 3 von Hundert

Hat die Sache einen ideellen Wert, ist der Finderlohn nach Ermessen zu bestimmen.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Pixabay
Diese Seite teilen: