Lärmquellen und Zuständigkeiten
Lärm kann aus unterschiedlichen Quellen verursacht werden:
Lärm kann aufgrund von Bauarbeiten oder durch den Einsatz von Maschinen und Geräten verursacht werden. Auch gewerbliche Unternehmen arbeiten oft lärmintensiv.
Häufig kommt es vor, dass Anlieferungen mitten in der Nacht erfolgen, oder sonstige lärmintensive Arbeiten durch gewerblich tätige Unternehmen verursacht werden.
In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit in der Regel bei der unteren Immissionsbehörde des Rhein-Erft-Kreises (Öffnet in einem neuen Tab), da sich der Einsatz von Maschinen nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Öffnet in einem neuen Tab), auch bekannt als Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, richtet.
Geht der Lärm von folg. Geräten aus, liegt die Zuständigkeit, abweichend vom o.g. Grundsatz bei der örtlichen Ordnungsbehörde:
- Freischneider,
- tragbare Motorkettensäge,
- Grastrimmer/Graskantenschneider,
- Heckenschere,
- Rasenmäher (mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Geräte),
- Rasentrimmer,
- Laubbläser, -sammler,
- rollbarer Müllbehälter,
- Vertikutierer,
- Schredder.
Steht der Lärm im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigeit ist ebenfalls die untere Immissionsbehörde des Rhein-Erft-Kreises (Öffnet in einem neuen Tab) anzusprechen.
Hinweis:
Obwohl ein Gaststättenbetrieb auch ein Gewerbebetrieb ist, gilt dies nicht für Lärm, verursacht durch einen Gaststättenbetrieb! Darum kümmert sich die örtliche Ordnungsbehörde, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Amt f. Bauordnung und Stadtentwicklung.
Häufig vorkommend ist Lärm aufgrund von Veranstaltungen, dringt aus Gaststätten in den öffentlichen Raum oder wird von privaten Parties und Zusammenkünften verursacht. Solcher Lärm wird oft zur Nachtzeit (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) festgestellt.
(§ 9 LimSchGNRW (Öffnet in einem neuen Tab))
Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Benutzung von Tonwiedergabegeräten (§ 10 LimSchG NRW)
Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde
Zudem wird Lärm häufig von Tieren, insbesondere von Hunden, verursacht. (§ 12 LimSchG NRW) (Öffnet in einem neuen Tab)
Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Auch Kinder verursachen durch ihr Spiel manchmal Lärm.
Hier gilt § 3 Abs 4 LimSchG NRW (Öffnet in einem neuen Tab): Lärm, ausgehend von Kindern wird als sozialadäquat eingestuft und in der Regel nicht geahndet.
Lärmquellen können auch motorbetriebene Fahrzeuge sein. (§ 11a LimSchGNRW (Öffnet in einem neuen Tab))
Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Was können Sie tun, wenn Sie sich durch Lärm belästigt fühlen?
Andauernder und erheblicher Lärm kann die Gesundheit von Menschen beeinträchtigen. Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, soll die jeweils zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, um die Lärmbelastung zu reduzieren oder ganz auszuschalten. Wer Lärm verursacht, handelt u.U. ordnungswidrig.
Zu Beginn eines solchen Tätigwerdens steht aber die vollständige Ermittlung des jeweiligen Sachverhaltes. Auch die Zuständigkeiten müssen berücksichtigt werden.
Stellen Sie Lärm fest, verständigen Sie die zuständige Behörde. Außerhalb des Dienstschlusses der eigentlich zuständigen Behörde ist die Polizei unter der Notrufnummer 110 zu kontaktieren.
Während der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde erreichen Sie diese unter der Telefonnummer 0178 4096771
Sind Sie damit konfrontiert, dass Sie immer wieder durch Lärm belästigt werden, so ist ein Lärmprotokoll zu führen, welches dezidiert wiedergibt, wann, wie lange, womit und durch wen der Lärm verursacht wurde. Holen Sie sich am Besten weitere Zeugen dazu, die die Angaben bestätigen.
Die Ordnungsbehörde entscheidet in Ausübung ihres Ermessens, ob der Lärm erheblich und von der Art und Dauer geeignet ist, die Gesundheit des Menschen zu beeinträchtigen und wird dann mit entsprechenden Maßnahmen tätig.
Die Ordnungsbehörde empfiehlt darüber hinaus, zunächst ein erstes Gespräch mit dem Verursachenden zu führen. Auch die Einschaltung einer Schiedsperson kann effektiv sein.
Die Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde kann online über das Kontaktformular, per Post oder per Fax erfolgen.
Ruhezeiten
In Gesetzen und Verordnungen sind Ruhezeiten vorgeschrieben. An Sonn- und Feiertagen ist jede Betätigung verboten, die mit Lärm einhergeht.
Nachtruhe gilt von 22 Uhr – 6 Uhr. In der Zeit sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören, geeignet sind - § 9 LimSchGNRW (Öffnet in einem neuen Tab). Dazu gibt es aber Ausnahmen, bspw. für Erntearbeiten oder Außengastronomie.
In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV, § 7 (Öffnet in einem neuen Tab)) sind Regelungen zum Einsatz von Arten von Maschinen und Geräten in Wohngebieten vorgegeben. Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten. Dazu gehört bspw. der Einsatz von Betonmischern, Hochdruckreinigern, Rasenmähern oder Rasentrimmern .
Für bestimmte lärmrelevante Geräte gilt grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr.
Dazu gehören der Freischneider, der Rasentrimmer, der Laubbläser und Laubsammler, die über kein europäisches Umweltzeichen und keinen garantierten Schalleistungspegel verfügen - und zu Hörschäden und erheblichen Belästigungen führen können.
Ausnahmegenehmigungen vom Gebot der Nachtruhe und/oder vom Verbot der Benutzung von Tonwiedergabegeräten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Ausnahme vom Gebot der Nachtruhe und/oder vom Verbot des Abspielens von Tonwiedergabegeräten erteilen.
Dies kann erforderlich werden, wenn z.Bsp. ein Open Air Konzert veranstaltet werden soll oder im Rahmen eines einmaligen Ereignisses Musik abgespielt werden soll. Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde. Bei der Entscheidung über eine solche Ausnahmegenehmigung hat die Ordnungsbehörde das Interesse der Allgemeinheit auf Nachtruhe und Einhaltung des Verbotes vom Abspielen der Tonwiedergabegeräte dem Interesse des Veranstaltenden gegenüber zu stellen und eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen.
Die Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn das Interesse an der Veranstaltung deutlich überwiegt. Dies ist im hiesigen Raum z.Bsp. bei Schützenfesten, an Karneval, aber auch bei Jubiläen, bedeutsamen Konzerten u.ä. der Fall. Die Ausnahmegenehmigung ist immer eine Einzelfallentscheidung und wird mit Auflagen verbunden sein. Die höchstzulässigen dB (A) –Werte dürfen dann überschritten werden, allerdings nicht grenzenlos, sondern nur bis zu bestimmten Werten, die die Behörde festlegt. Darüber hinaus wird das Ende der Veranstaltung definiert und es muss darauf geachtet werden, dass der Schall nicht auf direktem Weg in die Wohngebiete strahlt.
Die Ausnahmegenehmigung kann formlos per E-Mail, auf dem Postwege oder per Fax beantragt werden.
Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:
- Ort der Veranstaltung
- Tag, Uhrzeit, Dauer der Veranstaltung (des musikalischen Events)
- Zu erwartende dB (A)-Werte
- Wer ist Veranstalter/Ausrichter? Wer ist verantwortlich für die Technik?
Die Ausnahmegenehmigung ist nach den Bestimmungen der Allg. Verwaltunsgebührenordnung NRW gebührenpflichtig, Tarifstelle 15a:
- 10 € - 1.000 €,
abhängig vom Verwaltungsaufwand (Ausnahme vom Gebot der Nachtruhe) - 25 € - 500 €,
abhängig vom Verwaltungsaufwand (Ausnahme vom Verbot der Benutzung von Musikwiedergabegeräten)
Neben der Ausnahmegenehmigung sind sehr wahrscheinlich auch weitere Genehmigungen erforderlich. Weiterführende Details auch im Menüpunkt „Veranstaltungen (Öffnet in einem neuen Tab)“.