Anzeigepflicht / Erlaubnispflicht
In Erftstadt sind ca. 4300 Hunde steuerlich erfasst. Davon unterliegen ca. 2400 Hunde den Regularien des Landeshundegesetzes (LHundG NRW). Unterliegt Ihr Hund auch der Anzeige- oder Erlaubnispflicht?
Große Hunde (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW)
Sie sind Halter:in eines Hundes, welcher in ausgewachsenem Zustand eine Schulterhöhe von 40 cm und mehr und/oder ein Gewicht von 20 kg aufweist bzw. aufweisen wird.
Für diese Hunde besteht eine Anzeigepflicht. (Öffnet in einem neuen Tab)
Anzeige über den Besitz eines großen HundesPDF-Datei220,95 kB
Gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW)
Sie Sind Halter:in eines Hundes der nachfolgend aufgeführten Rassen.
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt
- Hunde deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Für diese Hunde besteht eine Erlaubnispflicht. (Öffnet in einem neuen Tab)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur HaltungPDF-Datei220,95 kB
Hunde bestimmter Rasse (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Sie Sind Halter:in eines Hundes der nachfolgend aufgeführten Rassen.
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt.
Für diese Hunde besteht eine Erlaubnispflicht. (Öffnet in einem neuen Tab)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur HaltungPDF-Datei220,95 kB
Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht
Sie sind Halter:in eines Gefährlichen Hundes / Hundes bestimmter Rasse, der nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW der generellen Maulkorb- und Leinenpflicht unterliegt.
Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Befreiung.
Flyer - Informationen zur Hundehaltung in Erftstadt
Gassi gehen
Sie sind sich nicht sicher wo Ihr Hund in Erftstadt unangeleint, also frei herumrennen und toben darf und wo er der Leinenpflicht oder gar einem Mitnahmeverbot unterliegt?
Hundekot
"Haufenweise Ärger"
Hundehaufen als ständiger Wegbegleiter bei Spaziergängen. Immer wieder sorgt Hundekot auf und neben Geh-/Rad- und Wirtschaftswegen, Grün- und Rasenflächen sowie vor Haus- und Garteneingängen für Ärgernis.
Hundesteuer
Lärmbelästigung durch Hundegebell
Niemand darf durch den von Tieren erzeugten Lärm mehr als nur geringfügig belästigt werden.
Grundsätzlich sollte zuerst ein klärendes Gespräch mit dem Hundehaltenden geführt werden. Sollte dieses nicht zum erwünschten Erfolgt führen, gelten folgende Regelungen:
- Wird die Nachbarschaft in einem Mehrfamilienhaus durch das Bellen belästigt, so ist der Sachverhalt vorrangig nach dem Privatrecht zu betrachten. D.h. Vermieter:innen müssen dafür Sorge tragen, die Ruhe im Haus wiederherzustellen.
- Wird nur 1 Person in der Nachbarschaft durch das Bellen belästigt, ist dies auch vorrangig nach dem Privatrecht zu betrachten.
Das Ordnungsamt wird in diesen Fällen nicht tätig, da keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Auch die Voraussetzungen zum Schutz privater Rechte liegen nicht vor.
Bevor Sie jedoch Klage einreichen, ist es ratsam mit der für Ihren Bezirk zuständigen Schiedsperson (Öffnet in einem neuen Tab) Kontakt aufzunehmen. In vielen Fällen kann die Angelegenheit außergerichtlich und gütlich geklärt werden. - Wird die Nachbarschaft (zumindest zwei unabhängige Nachbarn) in einer Reihenhaussiedlung oder ähnlich engstehender Bebauung durch das Hundegebell mehr als nur geringfügig belästigt, kann der Weg zum Ordnungsamt eingeschlagen werden. Die Beschwerde sollte in schriftlicher Form bei der Ordnungsbehörde eingereicht werden.
Dieses Schreiben sollte neben Name und Anschrift des/der Beschwerdeführenden auch Name und Anschrift des/der Hundehaltenden enthalten. Außerdem muss angegeben werden, wann und wie lange der Hund gebellt hat. Sollte es Zeugen geben, ist es erforderlich, diese auch mit Namen und Anschrift, bestenfalls mit schriftlicher Zeugenaussage, anzugeben.
Ein Lärmprotokoll über einen Zeitraum von mindestens 2-3 Wochen ist erforderlich.
Nach Eingang der Beschwerde prüft die Ordnungsbehörde, ob ein Einschreiten durch die Behörde erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass ein gelegentliches Bellen/Anschlagen eines Hundes völlig normal ist und Hunde auch zum menschlichen Miteinander gehören.
Zwischenfälle mit Hunden
Wenn durch das Verhalten eines Hundes eine Person oder ein anderes Tier geschädigt wurde, kann dies beim Ordnungsamt gemeldet werden. Der Besitzer des Hundes wird gegebenenfalls aufgefordert, seinen Hund durch das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises begutachten zu lassen. Hierbei wird festgestellt, ob der jeweilige Hund als gefährlicher Hund einzustufen ist.
Was ist ein gefährlicher Hund?
Es ist möglich, dass die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung nimmt die zuständige Behörde auf Grundlage einer amtstierärztlichen Begutachtung vor.
Darunter fallen Hunde, die
- mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
- dazu ausgebildet worden sind, einen Nachteil für den Menschen darzustellen oder einen Menschen grundlos gebissen haben,
- einen Menschen gefährlich angesprungen haben (bei älteren Personen, Kindern)
- einen anderen Hund grundlos durch einen Biss verletzt haben
- andere Tiere (Wildtiere, Katzen etc.) hetzen, beißen oder reißen
Auch kleine Hunde können im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden.
Wie melde ich einen Zwischenfall?
Die Meldung eines Zwischenfalls muss zeitnah in schriftlicher Form erfolgen und darf nicht anonym sein (Zeugen für den Vorfall sind wichtig).
Diese Form ist notwendig, da es in vielen Fällen zu einer anschließenden Prüfung durch das Ordnungsamt oder auch zu rechtlichen Streitigkeiten kommen kann, in denen die Beweissicherung eine entscheidende Rolle spielt. Bitte bedenken Sie, dass es möglich sein muss, wirkliche Anzeigen von Vorfällen durch einfach ausgesprochene Verdächtigungen unterscheiden zu können.
Was muss in der Meldung enthalten sein?
- Angaben zu Ihrer Person
(Name, Anschrift und Telefonnummer) - Was ist wann und wo passiert?
Schildern Sie bitte den Ablauf des Vorfalls. Machen Sie dabei auch Angaben zum Ort der Vorfalls sowie Datum und Uhrzeit. - Wer ist verantwortlich?
Nennen Sie Name und Anschrift des verantwortlichen Hundehaltenden - Zeugen?
Wenn es Zeugen für den Vorfall gibt, dann nennen Sie diese bitte mit Namen und Anschrift. Eventuell schon vorhandene Zeugenaussagen können Sie Ihrer Meldung ebenfalls beifügen. - Betroffenes Tier?
Nennen Sie die Anzahl und die Art des geschädigten Tiere - Beweismittel?
Neben den Zeugenaussagen sind etwa Fotos ein wichtiges Beweismittel. Legen Sie Ihrer Meldung Bilder bei, die es evtl. vom Vorfall selbst gibt, die Ihre und/oder die Verletzungen Ihres Tieres dokumentieren. Weiter sind ärztliche, wie auch tierärztliche Bescheinigungen/Rechnungen ein wichtiger Hinweis.