Wohnungsangelegenheiten
Amt für Jugend, Familie und Soziales / Abteilung Soziale Hilfen, Wohnen und Fürsorge
Abteilungsleitung
Frau Wolf
Zi. 115, Tel. 409-115
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Herr Lind
Zimmer 107
Telefon: 409-107
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Öffnungszeiten:
Montag und Freitag zwischen 8 – 12 Uhr
und Donnerstag zwischen 14 – 16 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung
Informationen zu folgenden Aufgabenbereichen:
Bestands- und Besetzungskontrolle öffentlich geförderter Wohnungen
Hierzu zählen:
Mietenkontrolle
Im öffentlich geförderten Wohnungsbau darf nur eine so genannte Kostenmiete als Höchstmiete erhoben werden.
Die Anpassung der Kostenmiete ist dem Amt für Soziales mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen.
Wohnungsbestandskontrolle
Öffentlich geförderte Wohnungen sind in regelmäßigen Abständen örtlich zu überprüfen. Hierbei soll festgestellt
werden ob:
- die Wohnungen durch wohnberechtigte Mieter genutzt werden
- das Haus sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet oder
- gegebenenfalls bauliche Veränderungen vorgenommen wurden
Freistellung öffentlich geförderter Wohnungen
Eine öffentlich geförderte Wohnung kann in begründeten Fällen (z.B. Vermeidung eines Leerstandes) von den Belegungsbindungen freigestellt und einem nicht Wohnberechtigten zum Gebrauch überlassen werden.
Benötigte Unterlagen:
- formloser Antrag
- Nachweise über das Einkommen
Rechtsgrundlage:
§ 19 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Kostenmiete öffentlich geförderter Wohnungen
Sozialwohnungen sind preisgebundener Wohnraum. Für sie darf höchstens die Kostenmiete gefordert werden. Dies ist der Mietbetrag, der zur Deckung der laufenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten erforderlich ist. Die zulässige Miete wird durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt.
Veränderungen in der Höhe der laufenden Aufwendungen sind bei der Ermittlung der Kostenmiete entsprechend zu berücksichtigen. Die Kostenmiete verringert oder erhöht sich somit, wenn sich die Kapital- oder Bewirtschaftungskosten erhöhen oder verringern. Die Kostenmiete ist nicht durch einen allgemein bestimmten Höchstbetrag begrenzt.
Zuständig für die Berechnung und Aufstellung der Kostenmiete ist der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte über die Wohnung.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8 bis 10 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit der zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) und der Neubaumietverordnung 1970 (NMV 1970
Leerstandsgenehmigung
Der Wohnungseigentümer darf eine geförderte Wohnung nur vorübergehend (d.h. für längstens drei Monate) genehmigungsfrei leer stehen lassen. Dieser Zeitraum ist in der Regel für Instandsetzungsarbeiten bei Wiederbelegung etc. ausreichend. Die Leerstandsgenehmigung wird für einen über 3 Monate hinausreichenden Zeitraum nur bei Vorliegen eines vorrangigen öffentlichen oder eines überwiegend berechtigten Interesses des Wohnungseigentümers erteilt.
Wird ein mehr als dreimonatiger Leerstand genehmigt, so fällt eine Freistellungs-Ausgleichszahlung von 2,00 € / m² Wohnfläche monatlich an.
Benötigte Unterlagen:
Der Antrag ist vom Eigentümer des Wohnraumes formlos zu stellen. Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner auf.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 WFNG NRW
Mietspiegel der Stadt Erftstadt
Der „Mietspiegel für freifinanzierte Wohnungen“ dient als Richtlinie zur Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten bei bestehenden Mietverhältnissen. Er bietet den Mietpartnern eine Orientierungsmöglichkeit, um in eigener Verantwortung die Miethöhe je nach Bezugsfertigkeit, Lage, Ausstattung, Zustand der Wohnung und des Gebäudes zu vereinbaren.
Der Mietspiegel kann im Rathaus der Stadtverwaltung Erftstadt beim o.a. Ansprechpartner oder im Bürgerbüro Lechenich persönlich abgeholt oder bei der Rheinischen Immobilienbörse e.V. herunter geladen werden: https://www.rheinische-immobilienboerse.de/Mietspiegel_Erftstadt_2022.AxCMS
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Was ist ein Wohnberechtigungsschein?
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine Bescheinigung, die einen Mieter berechtigt, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.
Wer kann einen WBS erhalten?
Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und ihre Familie oder für sich und ihre/n Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen.
Gibt es unterschiedliche WBS?
Ja, man unterscheidet zwischen einem allgemeinen WBS und einem gezielten WBS. Der allgemeine WBS berechtigt zum Bezug einer entsprechenden Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht. Der gezielte WBS berechtigt zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.
Wo und wie lange ist ein WBS gültig?
Der Wohnberechtigungsschein ist im ganzen Bundesland Nordrhein-Westfalen und jeweils ein Jahr (ab Ausstellungsdatum) gültig.
Von welchen Faktoren hängt die Ausstellung eines WBS ab?
- von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen
- von der Wohnungsgröße
- von der Höhe des Gesamteinkommens.
Wer zählt zum Haushalt?
- Antragsteller/in
- Ehegatte/in
- Lebenspartner/in und
- Partner/in einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
- Kinder
- Verwandte und Verschwägerte
- Pflegekinder.
Wie groß darf die Wohnung sein?
In der Regel ist die folgende Wohnungsgröße angemessen
- für eine/n Alleinstehende/n: 1 Wohnraum oder 50 m²
- für einen Zwei-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 m²
- für einen Drei-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 m²
- für eine Vier-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 m².
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche.
Zu den Wohnräumen kommen eine Arbeitsküche und ein Bad hinzu, die Wohnungsgröße darf aber die vorgegebene m² Grenzen nicht überschreiten.
Wie teuer darf eine Wohnung mit WBS sein?
Mit dieser Frage wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter für Grundsicherung und des Jobcenters (SGB II oder SGB XII). Sollten Sie keine dieser Leistungen beziehen, wenden Sie sich bitte an den o.a. Ansprechpartner.
Was kostet ein WBS?
Die Gebühr beträgt 8,00 €, die bei Antragstellung zu entrichten sind.
Für Empfänger von Grundsicherung und Leistungen des Jobcenters (SGB II und SGB XII) ist der WBS kostenlos.
Welche Unterlagen benötige ich bei Antragstellung (WBS)?
- Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate und die Verdienstbescheinigung vom Dezember des letzten Jahres
- aktueller Rentenbescheid
- aktueller Leistungs- bzw. Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes
- Einkommenssteuerbescheid bzw. Einkommenssteuererklärung des vergangenen Jahres
- Bescheinigung der Krankenkasse bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld
- BAföG-Bescheid
- Nachweis über empfangene Unterhaltsleistungen
- Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommenssteuerbescheid)
- für Kinder ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
Die benötigten Unterlagen können im Einzelfall variieren. Bitte sprechen Sie uns an!
Nachfolgend können sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein herunter laden, um ihn dann ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) einzureichen.
Rechtsgrundlagen:
§ 18 WFNG NRW
Wohnungssuchende
Die Stadt Erftstadt bietet ihre Hilfe bei der Wohnungssuche an. Haushalte, die nicht in der Lage sind, sich mit eigenen Mitteln am Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu beschaffen, können sich hier (bei Antragstellung WBS) als wohnungssuchend vormerken lassen.
Der Ansprechpartner (s.o.) bemüht sich in persönlichen Gesprächen eventuelle Umzugshindernisse zu beseitigen und stellt Kontakt zu potentiellen Vermietern her.
Nachfolgend können sie die Vermieterliste der Stadt Erftstadt herunterladen, um sich dann mit den Wohnungsanbietern bezüglich einer freien Wohnung in Verbindung zu setzen.
Weitere Hilfe zur Wohnungssuche im Stadtgebiet Erftstadt finden Sie unter anderem hier
- Erftstadt Anzeiger
- Kölner Stadt- Anzeiger
- Kölnische Rundschau
- www.Immobilienscout24.de
- www.immopol.de
- www.bauverein-erftstadt.de
- www.brings-hausverwaltung.de
- www.gwg-rhein-erft.de
Vermittlung in öffentlich geförderte Wohnungen
Vermittelt werden Wohnungen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Diese Wohnungen unterliegen einer Mietpreisbindung und werden daher mit einer günstigen Kaltmiete angeboten. Die Überlassung dieser Wohnungen an Mietinteressenten erfolgt nach vorgegebenen Einkommensgrenzen und Personen-/Haushaltsgrößen nach der sozialen Dringlichkeit.
Benötigte Unterlagen:
- Wohnberechtigungsschein (WBS)
Nachfolgend können Sie sich die Wohnungsangebote der Stadt Erftstadt ansehen.
Wohnungsaufsicht / Wohnungskontrolle
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW)) werden als Aufgabe der Wohnungsaufsicht Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume überprüft, wenn das Wohnen durch erhebliche Mängel stark beeinträchtigt ist.
Schwerwiegende Mängel sind Undichtigkeiten an Dächern, Wänden, Decken, Fenstern oder Türen, nicht funktionierende Heizkörper und Heizungsanlagen sowie Wasseranschlüsse, Toiletten oder Bäder, die nicht ordnungsgemäß benutzt werden können. Die Wohnungsaufsicht wird auf Antrag der Mieter ausgeübt.
Voraussetzung für ein Tätigwerden ist, dass die Mieter/-innen die Eigentümer/-innen von den vorhandenen Mängeln oder Missständen in Kenntnis gesetzt haben und die Eigentümer/-innen sich dennoch weigern, entsprechende Abhilfe zu schaffen.
Benötigte Unterlagen:
- Vorlage des Mietvertrages
Wohnungsbauförderung
Für diese Dienstleistung wenden Sie sich bitte an den Rhein-Erft-Kreis.
Um Förderbestimmungen bzw. Informationen über das Wohnungsbauförderungsprogramm zu erhalten, können Sie hier den vorhandenen Internetlink www.mbv.nrw.de nutzen.
Weitere Informationen erteilt auch die NRW Bank unter dem Link www.nrwbank.de sowie die Kfw Bank unter dem Link
www.kfw-foerderbank.de
Zinsvergünstigung
Die bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt wurden, sind nach 10 Jahren mit einem Zinssatz von 6 % jährlich zu verzinsen, bzw. bei Förderzusagen ab 2002 nach 5 Jahren mit 3,5 %.
Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur bis 25 % übersteigt, kann auf Antrag die Verzinsung der Darlehen für die Dauer von drei Jahren verringert werden. Die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers wird von dem Ansprechpartner s. o. berechnet und der NRW-BANK bescheinigt. Die Zinsen können sich im Idealfall bis auf 0 % verringern. Den endgültigen Bescheid über die zu zahlenden Zinsen erhalten Sie von der NRW-BANK.
Benötigte Unterlagen
Für den Zinssenkungsantrag werden benötigt
- Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate und die Verdienstbescheinigung vom Dezember des letzten Jahres
- aktueller Rentenbescheid
- aktueller Leistungs- bzw. Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes
- Einkommenssteuerbescheid bzw. Einkommenssteuererklärung des vergangenen Jahres
- Bescheinigung der Krankenkasse bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld
- BAföG-Bescheid
- Nachweis über empfangene Unterhaltsleistungen
- Nachweis über erhaltene Unterhaltsleistungen
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommenssteuerbescheid)
- für Kinder ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich in einem Beratungsgespräch.
Formulare
Nachfolgend können sie den Antrag auf Zinssenkung herunter laden, um ihn dann ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) einzureichen.
Gebühr
Die Gebühr beträgt 8,00 €, die bei Antragstellung zu entrichten sind.
Für Empfänger von Grundsicherung oder Leistungen des Jobcenters (SGB II und XII) ist der Zinssenkungsantrag kostenlos.