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Stadt Erftstadt

Gewerbeanmeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Dies ist immer der Fall, wer eine eigenverantwortliche und nicht weisungsgebundene Tätigkeit aufnehmen möchte die auf Dauer und auf Gewinnerziehlungsabsicht ausgerichtet ist und eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr stattfinden soll.

Beschreibung

Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde (Ordnungsamt Stadt Erftstadt) die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.

Die Anmeldung des Gewerbebetriebs muss gleichzeitig mit dem Tag erfolgen, wenn

  •  ein selbständiger Betrieb eines stehenden Gewerbes, der Betrieb einer Zweignieder­lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
  •  eine natürliche Personengesellschaft (GbR) nach Gründung oder
  •  eine juristische Personengesellschaft (GmbH, UG, KG oder ähnliche Rechtsformen) nach vorheriger Eintragung im Handelsregister

begonnen wird. Dies ist ausschließlich auf digitalen Weg über das  WSP NRW (Öffnet in einem neuen Tab)möglich.

Bei Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes sind weitere Unterlagen oder Erlaubnisse erforderlich. Informationen dazu finden Sie hier:

 Erlaubnispflichtige Gewerbe (Öffnet in einem neuen Tab)

Firmen mit einer Rechtsform, wie z. B. GmbH, UG, GmbH & Co. KG, AG, OHG usw. müssen erst im Handelsregister eingetragen sein, bevor diese über das WSP NRW angezeigt werden können. Dies macht das Aufsuchen eines Notars erforderlich. Informationen der IHK dazu finden sie hier:

 Handelsregisterinformationen IHK (Öffnet in einem neuen Tab)

Über die verschiedenen Rechtsformen informieren Sie sich zusätzlich hier:

 RechtsformenPDF-Datei441,55 kB

Für bestimmte handwerkliche Berufe, die z.B. der Meisterpflicht oder einer Nachweispflicht unterliegen, ist die Eintragung bei der zusändigen Handwerkskammer erforderlich. Hier gilt: die Eintragung ist vor Anzeige des Gewerbes vorzunehmen. Welches Handwerk bei der Handwerkskammer eingetragen werden muss oder auch nicht, können Sie hier nachlesen:

 AbgrenzungsleitfadenPDF-Datei3,08 MB

In manchen Fällen ist auch eine vorherige Zustimmung der Bauordnungsbehörde einzuholen. Dies trifft z.B. bei Nutzungsänderungen der genutzten Räumlichkeiten zu. In diesen speziellen Fällen empfiehlt sich ein Anruf beim Amt für  Bauordnung und Denkmalschutz

Kommt jemand den Verpflichtungen zur Abgabe der Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, innerhalb von 14 Tagen nach, so stellt dies eine Ordnungs­widrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Online-Services

Anmeldung, Ummeldung, Änderung und Abmeldung eines Gewerbes

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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