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Stadt Erftstadt

Vergnügungsteuer

Beschreibung

Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, für die die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) bei den Ländern liegt. Steuergegenstand ist der Aufwand für Vergnügungen. 

Erläuterungen und Hinweise

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