BeschreibungDie Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, für die die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) bei den Ländern liegt. Steuergegenstand ist der Aufwand für Vergnügungen. Anschrift und ErreichbarkeitVergnügungsteuerE-MailAnrufKontaktKontakt02235 40965202235 409672steuernerftstadtdeKontaktOrganisationseinheitenNameE-MailSteuern, Abgaben, Abfallgebühren