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Stadt Erftstadt

Schülerbeförderung

Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

Beschreibung

In NRW gilt das Schulträgerprinzip, das heißt, der Antrag auf Fahrkostenerstattung ist unabhängig vom Wohnsitz beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

Die Schülerfahrkostenverordnung NRW macht den Anspruch auf Erstattung davon abhängig, dass der Schulweg (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in der einfachen Entfernung

  • in der Primarstufe mehr als 2 km,
  • in der Sekundarstufe I und in Klasse 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und
  • in der 11., 12. und 13. Klasse (Sekundarstufe II) mehr als 5 km beträgt.

Der Schulträger der besuchten Schule ist lediglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die für die wirtschaftlichste und für die Schulkinder zumutbare Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform notwendig entstehen. Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die wirtschaftlichste Beförderungsart.

Erläuterungen und Hinweise

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