Beschreibung
Der Wohnungseigentümer darf eine geförderte Wohnung nur vorübergehend (d.h. für längstens drei Monate) genehmigungsfrei leer stehen lassen. Dieser Zeitraum ist in der Regel für Instandsetzungsarbeiten bei Wiederbelegung etc. ausreichend. Die Leerstandsgenehmigung wird für einen über 3 Monate hinausreichenden Zeitraum nur bei Vorliegen eines vorrangigen öffentlichen oder eines überwiegend berechtigten Interesses des Wohnungseigentümers erteilt.
Wird ein mehr als dreimonatiger Leerstand genehmigt, so fällt eine Freistellungs-Ausgleichszahlung von 2,00 € / m² Wohnfläche monatlich an.