Beschreibung
Informationen über Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erhalten Sie hier:
Neben der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Dienstkräfte des Ordnungsamtes können auch Privatpersonen Halt- und Parkverstöße zur Anzeige bringen. Die Anzeige muss ausreichend dokumentiert sein, so dass hier keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu erteilenden Verwarnung bestehen. Bei einem eventuell nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ist die Beweisbarkeit der Verkehrsordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung.
Eine Anzeige von Privatpersonen dient nicht zur Durchsetzung privater, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Anzeigen aus persönlichen Beweggründen, wie zum Beispiel das Erlangen eines persönlichen Vorteils, werden somit nicht berücksichtigt.
Als Zeuge sind Sie zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet (§ 57 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz),
Als Zeuge gegenüber dem Angezeigten werden Sie namentlich benannt und müssen auf Nachfrage zur Sache, gegebenenfalls auch vor Gericht, aussagen (§§ 48 und 161 a Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrikeitengesetz). Gemäß § 105 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 469 Strafprozessordnung können Ihnen die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen auferlegt werden, wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erstatten.
Bildmaterial, welches der Anzeige hinzuzufügen ist, muss aus Gründen der Beweissicherung mit einem Zeitstempel (Tatzeit der Ordnungswidrigkeit) versehen sein.
Das Bildmaterial darf keine Personen oder die KFZ-Kennzeichen nicht beteiligter Fahrzeuge enthalten.
Parkverstöße können lediglich über die unten stehende Online-Anzeige Verkehrsordnungswidrigkeit entgegengenommen werden.