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Stadt Erftstadt

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Möchten Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Gaststätten, Bewachungsgewerbe, Spielhallen, Güter- oder Personenbeförderung, Maklergewerbe, Haus- bzw. Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsmakler) beginnen, ändern, oder aufgeben, muss der/die verantwortliche Gewerbetreibende das Gewerbe gleichzeitig anzeigen.

In solchen Fällen ist das Einreichen weiterer Unterlagen erforderlich.

Beschreibung

Generell ist davon auszugehen, dass für die gewerberechtliche Anzeige verschiedener erlaubnispflichtige Gewerbe die enstprechenden Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen usw. neben den üblichen Unterlagen einzureichen sind. Bevor Sie also ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gewerberechtlich anmelden können, schauen Sie vorher ob Sie die nötigen Erlaubnisse, Lizenzen oder Genehmigungen bereits besitzen. Falls Sie diese noch nicht besitzen, sind vorab entsprechende Anträge bei den zuständigen Behörden zu stellen. Erst dann kann nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse das Gewerbe angemeldet werden.

Informationen zu den einzelnen Antragsverfahren finden Sie in der untenstehenden Auflistung:

  • Bei Gaststätten ist eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier:

       Gaststättenangelegenheiten

  • Die Erfordernisse beim Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO können sehr unterschiedlich sein. Die zuständige Behörde ist der Rhein-Erft-Kreis. Nötige Informationen finden Sie hier:

       Betrieb eines Bewachungsgewerbes (Öffnet in einem neuen Tab)

  • Für das Betreiben einer Spielhalle oder eines Wettbüros gilt die neue gesetzliche Regelung des Glückspielstaatsvertrages von 2021. Demnach ist nach §§ 33 c-i GewO eine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines Wettbüros zwingend notwendig. Die erlaubniserteilende Behörde im Stadtgebiet ist das Ordnungsamt der Stadt Erftstadt. Weitere Informationen bekommen Sie auch über das Ministerium des Inneren.

       Regelungen Spielhallen (Öffnet in einem neuen Tab)

  • Wer Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 t für andere gegen Entgelt durchführen will, benötigt für die Durchführung dieser Verkehre eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz. Weitere Informationen hierzu bekommen Sie bei der zuständigen Behörde des Rhein-Erft-Kreises:

       Gewerblicher Güterkraftverkehr (Öffnet in einem neuen Tab)

  • Informationen zur Personenbeförderung mit Mietwagen bzw. Taxi und der dazu erforderlichen Genehmigungen bekommen Sie ebenso bei der zuständigen Behörde des Rhein-Erft-Kreises:

       Mietwagengenehmigung (Öffnet in einem neuen Tab)

       Taxigenehmigung (Öffnet in einem neuen Tab)

  • Makler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter und Hausverwalter benötigen eine Erlaubnis nach § 34 c GewO. Als zuständige Behörde ist hier ebenso der Rhein-Erft-Kreis der richtige Ansprechpatner. Weiter Informationen finden Sie hier:

       Makler und Bauträger (Öffnet in einem neuen Tab)

  • Wer als Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler tätig sein möchte, benötigt hierzu die Erlaubnis nach § 34 d GewO. Hier ist zu unterscheiden ob Sie als gebundener Versicherungsvertreter tätig sind oder im Prinzip alle Versicherungen vertreten. Weitere Informationen von der IHK als zuständige Registerbehörde finden Sie hier:

       Vermittlerregister IHK (Öffnet in einem neuen Tab)

Sie sind sich nicht Sicher, ob sie für Ihr beabsichtigtes Vorhaben eine Erlaubnis, Genehmigung oder Lizenz benötigen? Zur Beantwortung Ihrer Fragen wenden Sie sich an die Gewerbemeldetelle

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