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Stadt Erftstadt

Anforderung von Urkunden

Nach Personenstandsgesetz (PStG)

Beschreibung

Anforderung einer beglaubigten Ablichtung aus dem Geburtenregister oder einer internationalen Urkunde aus dem Geburtenregister
Eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenregister kann nur von den eingetragenen Personen (Kind und Eltern), dem Ehegatten des Kindes sowie den Vorfahren und Abkömmlingen verlangt werden. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Ausstellung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen können.

Das Geburtenregister wird bei dem Standesamt geführt, in dessen Bereich das Kind geboren wurde. Eine entsprechende Ablichtung kann daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Bereich das Kind geboren wurde. Das Geburtenregister wird stets vom Geburtsstandesamt fortgeführt. Alle Änderungen, die sich ergeben könnten (Namensänderungen, Adoptionen etc.) werden dem Original beigeschrieben.
(Beispiel: geboren 1960 in Köln - die Urkunde ist beim Standesamt Köln zu beantragen; geboren 1960 in Friesheim, jetzt Erftstadt - die Urkunde ist beim Standesamt Erftstadt zu beantragen)

Bei den in den Stammbüchern vorhandenen Geburts- oder Abstammungsurkunden handelt es sich grundsätzlich um Abschriften von Originalen, die bei den Geburtsstandesämtern geführt werden. Von daher ist eine erneute Kopie von dieser Abschrift nicht möglich.

Die internationale Geburtsurkunde ist mehrsprachig und für den Gebrauch im Ausland bestimmt.

Die Ausstellung einer beglaubigten Ablichtung aus dem Geburtenregister ist mit 10 € gebührenpflichtig. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar der Urkunde, kostet jede weitere Urkunde die Hälfte. Der Urkundenübersendung ist eine Gebührenrechnung beigefügt. Das Gleiche gilt für die Ausfertigung der Urkunde als internationale Urkunde.

Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Geburtsurkunden, deren Beurkundung länger als 110 Jahre zurückliegt, werden im Archiv der Stadt Erftstadt aufbewahrt und können dort gegen Gebühr ausgestellt werden.


Anforderung einer beglaubigten Ablichtung aus dem Sterberegister oder einer internationalen Urkunde aus dem Sterberegister
Eine beglaubigte Ablichtung aus dem Sterberegister kann nur von dem Ehegatten des/r Verstorbenen sowie von seinen Vorfahren oder Abkömmlingen verlangt werden. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Ausstellung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen können.

Das Sterberegister wird von dem Standesamt geführt, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist. Die Ablichtung aus dem Sterberegister kann daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.

Bei den in Stammbüchern vorhandenen Sterbeurkunden handelt es sich grundsätzlich um Abschriften von Originalen, die bei den Standesämtern geführt werden. Von daher ist eine erneute Kopie von dieser Abschrift nicht möglich.

Die internationale Sterbeurkunde ist mehrsprachig und für die Vorlage im Ausland bestimmt.

Die Ausstellung einer beglaubigten Ablichtung aus dem Sterberegister ist mit 10 € gebührenpflichtig. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar der Urkunde, kostet jede weitere Urkunde die Hälfte. Der Urkundenübersendung ist eine Gebührenrechnung beigefügt. Das Gleiche gilt für die Ausfertigung der Urkunde als internationale Urkunde.

Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Sterbeurkunden, deren Beurkundung länger als 30 Jahre zurückliegt, werden im Archiv der Stadt Erftstadt aufbewahrt und können dort gegen Gebühr ausgestellt werden.


Anforderung einer beglaubigten Ablichtung aus dem Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister oder einer internationalen Urkunde aus dem Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister
Eine beglaubigte Ablichtung aus dem Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister kann nur von einer eingetragenen Person, den Vorfahren oder Abkömmlingen verlangt werden. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Ausstellung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen können.

Das Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister wird bei dem Standesamt geführt, bei dem die Ehe / Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Eine entsprechende Ablichtung kann daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Bereich die Ehe / Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Das Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister wird fortgeführt. Änderungen, wie Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft durch Tod oder Scheidung / Aufhebung werden dem Original beigeschrieben.

Bei den in Stammbüchern vorhandenen Urkunden handelt es sich grundsätzlich um Abschriften von Originalen, die bei den Standesämtern geführt werden. Von daher ist eine erneute Kopie von dieser Abschrift nicht möglich.

Die internationale Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde ist mehrsprachig und wird für die Vorlage im Ausland benötigt.

Die Ausstellung einer beglaubigten Ablichtung aus dem Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister ist mit 10 € gebührenpflichtig. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar der Urkunde, kostet jede weitere Urkunde die Hälfte. Der Urkundenübersendung ist eine Gebührenrechnung beigefügt. Das Gleiche gilt für die Ausfertigung der Urkunde als internationale Urkunde.

Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

Eheurkunden / Lebenspartnerschaftsurkunden, deren Beurkundung länger als 80 Jahre zurückliegt, werden im Archiv der Stadt Erftstadt aufbewahrt und können dort gegen Gebühr ausgestellt werden.

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