Herzlich willkommen bei der Unteren Denkmalbehörde
Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Erftstadt ist zuständig für über 400 Bau- und Bodendenkmäler sowie den Denkmalbereich Altstadt Lechenich.
Weiterleitung zur Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich (Öffnet in einem neuen Tab)
Grundlage für ihr Handeln bildet das neue Nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW), das am 01. Juni 2022 in Kraft getreten ist.
Zuständigkeiten in der Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen
Der Umgang mit Denkmälern ist die Aufgabe der Bundesländer. Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen regelt alle gesetzlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen und Auflagen.
Strukturiert ist die Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen durch vier Verwaltungsbehörden:
Die Untere Denkmalbehörde
ist auf kommunaler Ebene für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege städtischer und privater Liegenschaften zuständig und somit die erste Anlaufstelle für Bürger:innen.
Die Obere Denkmalbehörde
Für die Stadt Erftstadt ist dies der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, dieser erteilt Grabungsgenehmigungen nach § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW), ist für die Genehmigung von Denkmalbereichssatzungen, für die Festsetzung von Grabungsschutzgebieten und die Entgegennahme von Meldungen über entdeckte Bodendenkmäler zuständig.
Sie berät die kreisangehörigen Städte in Fragen des Denkmalschutzes.
Die Oberste Denkmalbehörde
ist im Allgemeinen das zuständige Landesministerium. Dieses ergreift Gesetzesinitiativen und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der anderen Denkmalbehörden.
Die Fachämter
für Erftstadt sind das Amt für Denkmalpflege im Rheinland und das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland des Landschaftsverbands Rheinland (LVR).
Diese Ämter erforschen, bewerten und erstellen unter anderem Gutachten für Unterschutzstellungsverfahren.
Sie sind zudem bei den denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren von den Unteren Denkmalbehörden beratend zu beteiligen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland unter Zuständigkeiten in der Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen.
Weiterleitung zum LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Öffnet in einem neuen Tab)
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Das Denkmalschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass alle Arbeiten an einem Denkmal, in einem Denkmalbereich und in einigen Fällen in unmittelbarer Nähe zu einem Denkmal (Umgebungsschutz) vor Beginn der Maßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt und eine sogenannte denkmalrechtliche Erlaubnis eingeholt wird.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Dabei handelt es sich bei jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung, die von der Unteren Denkmalbehörde zu treffen ist.
Antrag
Den Antrag auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis können Sie demnächst direkt online einreichen oder nachfolgend unter Anträge, Formulare und Handreichungen herunterladen und per E-Mail oder postalisch einreichen.
Grund
Mit dem Erlaubnisverfahren wird gesetzlich sichergestellt, dass eine fachlich fundierte Abwägung zwischen den denkmalgerechten Schutzzielen und den notwendigen Anpassungen an neue Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse stattfindet.
Umfang
Die Bezeichnung „Arbeiten an einem Denkmal“ ist weit gefasst. Hierunter fallen sämtliche - auch geringfügige - Maßnahmen, durch die der bestehende Zustand in seiner Erscheinung oder Substanz verändert wird. Das gilt auch dann, wenn dieser nicht der historische Originalzustand oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist.
Zeitpunkt
Die Antragstellung sowie die anschließende Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist vor der Durchführung oder Beauftragung der Maßnahme notwendig.
Dies ist mitunter auch die Voraussetzung, um Aufwendungen zum Erhalt des Denkmals steuerlich geltend machen oder Fördergelder in Anspruch nehmen zu können.
Lassen Sie sich also im Vorfeld geplanter Arbeiten von der Unteren Denkmalbehörde beraten.
Verfahren
Um eine denkmalrechtliche Erlaubnis zu erhalten, muss der/ die Eigentümer:in einen Antrag stellen. Dieser Antrag besteht aus einem auszufüllenden Formular und ergänzenden Unterlagen, die die geplanten Maßnahmen verdeutlichen.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören zum Beispiel Leistungs- bzw. Maßnahmenbeschreibungen, Angaben zu den Materialien, Pläne oder Fotos.
Der Umfang des Antrages richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung des Denkmals. Die Untere Denkmalbehörde kann zur Prüfung des Antrages relevante Unterlagen ergänzend nachfordern.
Nach einer ersten Prüfung des Antrages kann ein Ortstermin erforderlich sein.
Die abschließende Prüfung erfolgt immer unter Beteiligung des Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege bzw. des Amts für Bodendenkmalpflege als beratende Fachämter.
Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt gem. § 24 Abs. 7 DSchG NRW, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich. Diese muss schriftlich beantragt werden.
Fehlen der Erlaubnis
Werden Arbeiten an einem Denkmal, in einem Denkmalbereich und in einigen Fällen in unmittelbarer Nähe zu einem Denkmal (Umgebungsschutz) ohne eine Erlaubnis und abweichend von dieser durchgeführt, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.
- Die Untere Denkmalbehörde kann die sofortige Einstellung der Arbeiten und die anschließende Wiederherstellung des vorherigen Zustands auf eigene Kosten anordnen.
- Ordnungswidrigkeiten können grundsätzlich mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Kosten
Für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis entstehen keine Kosten.
Rechtliche Grundlagen
Erlaubnisverfahren: §§ 9, 13, 15 und 20 DSchG NRW i.V.m. § 24 DSchG NRW
Fehlen einer Erlaubnis: §§ 25 und 41 DSchG NRW
Anträge, Formulare und Handreichungen
Denkmalförderung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Schutz und die Pflege wertvoller Denkmäler im Rahmen des Denkmalförderungsprogramms, das zwei verschiedene Fördermöglichkeiten beinhaltet.
1. Pauschalmittel für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen:
Gefördert werden hier kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen von Bürger:innen sowie Vereinen oder Kirchengemeinden zum Erhalt, der Pflege und der Präsentation von Denkmälern. Maßnahmen, die durch die Pauschalförderung unterstützt werden können, können beispielsweise ein neuer Fensteranstrich, die Restaurierung eines Grabsteines oder die Sanierung eines historischen Fachwerkbestandes sein.
Der Antrag für eine Pauschalförderung wird bei der Unteren Denkmalbehörde gestellt.
2. Fördermittel von denkmalpflegerischen Einzelprojekten:
Größere Maßnahmen können über Einzelzuschüsse gefördert werden.
Der Antrag für eine solche Förderung wird bei der Bezirksregierung Köln gestellt.
Antrag
Den Antrag auf Pauschalmittel für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen können Sie hier herunterladen und per E-Mail oder postalisch einreichen.
Verfahren
Den genauen Ablauf zum Antrag auf Fördermittel können Sie dem Leitfaden Pauschalmittel für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen entnehmen.
Zeitpunkt
Die Antragstellung ist vor der Durchführung oder Beauftragung der Maßnahme notwendig. Genaue Angaben können Sie dem Leitfaden Pauschalmittel entnehmen.
Kosten
Bei der Beantragung von Fördermitteln entstehen keine Kosten.
Rechtlichen Grundlagen
Landeshaushaltsordnung NRW (insbesondere die §§ 23, 44 LHO NRW und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften VV) in Verbindung mit den Förderrichtlinien.
Anträge, Formulare und Handreichungen
Weiterführende Informationen und Links
Steuerbescheinigung
Ist ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt oder befindet es sich in einem Denkmalbereich, so haben die Eigentümer:innen gemäß dem Denkmalschutzgesetz die Pflicht, das Gebäude im Interesse der Allgemeinheit nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten.
Steuererleichterungen - insbesondere im Einkommenssteuerrecht - schaffen hier einen Anreiz dafür, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmälern einzusetzen und können als Ausgleich angesehen werden.
Eine entsprechende Steuerbescheinigung über die erhöht abschreibbaren Kosten stellt die Untere Denkmalbehörde auf Antrag aus. Dieser kann dann positiv beschieden werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei dem Objekt handelt es sich um ein eingetragenes oder vorläufig eingetragenes Denkmal oder das Gebäude liegt in einem Denkmalbereich.
- Vor Maßnahmenbeginn wurde eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt.
- Eventuelle Auflagen aus der denkmalrechtlichen Erlaubnis wurden eingehalten.
- Die Maßnahme war nach Art und Umfang zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich.
Entsprechend sind nicht alle Arbeiten an einem Baudenkmal steuerlich anerkennungsfähig. An die vom Landesministerium vorgegebenen Kriterien werden bei der Prüfung strenge Maßstäbe angelegt. Die Entscheidung hierüber trifft die Untere Denkmalbehörde.
Antrag
Den Antrag können Sie unter Downloads herunterladen und postalisch einreichen.
Verfahren
Den genauen Ablauf zum Antrag auf eine Steuerbescheinigung können Sie dem Leitfaden Steuerbescheinigung entnehmen.
Zeitpunkt
Die Antragstellung ist nach Abschluss der Maßnahme notwendig.
Es ist jedoch ratsam, die benötigten Unterlagen mit Blick auf die im Leitfaden beschriebenen Vorgaben bereits während der laufenden Maßnahmen zu ordnen und abzuheften.
Kosten
Für die Ausstellung der Bescheinigung fallen Gebühren an.
Diese richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) und betragen abhängig vom Arbeitsaufwand maximal 100 €.
Rechtliche Grundlagen
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) § 36
Einkommenssteuergesetz (EStG) §§ 7i, 10f und 10g
Anträge, Formulare und Handreichungen
Weiterführende Informationen und Informationen über Steuervergünstigungen
Über weitere Steuervergünstigungen für Denkmale im Privateigentum informiert zum Beispiel die gleichnamige Broschüre des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz. Diese steht Ihnen als kostenloser Download in der Online-Mediathek des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK) zur Verfügung.
(Stichwortsuche im Filter der Mediathek: Band 59)
Kontakt zur Unteren Denkmalbehörde
Wichtige Information zur Erreichbarkeit der Unteren Denkmalbehörde
Da innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auch Außentermine wahrzunehmen sind,
kann eine telefonische Erreichbarkeit nicht immer gewährleistet werden.
Richten Sie Ihr Anliegen daher gerne per E-Mail an denkmalerftstadtde
oder schriftlich an die nachfolgend aufgeführten Kontaktdaten.
Kontakt
Ort
Sachbearbeitung
Denkmalschutz, Denkmalangelegenheiten
Raum 333
Amt für Stadtplanung und Bauordnung
Postanschrift
Stadt Erftstadt | Die Bürgermeisterin
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Barrierefreier Zugang
WC
Bushaltestelle „Erftstadt Erftstadt-Center“
Linien 955, 974, 977, 979, 990, SB93
Fußweg von der Haltestelle ca. 330 Meter
Zeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr | u. | 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr | u. | 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr | u. | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr | u. | 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | kein Sprechtag |