Allgemeine Informationen zu Baulasten
Die Stadt Erftstadt führt als Untere Bauordnungsbehörde ein Baulastenverzeichnis,
dieses dient der dinglichen (absoluten) Absicherung von Rechten und Pflichten, die nicht bereits durch Gesetz geregelt sind.
Die Baulast wird durch eine einseitige Erklärung der Grundstückseigentümer:innen abgegeben. Ein Anspruch auf die Abgabe einer Baulasterklärung ergibt sich nicht aus dem öffentlichen Recht, jedoch kann sie zivilvertraglich vereinbart werden.
Als dingliches (absolutes) Recht bleibt die Baulast auch bei Eigentümerwechsel einem Grundstück bestehen.
Typische Fälle der Baulasteneintragung sind zum Beispiel:
- Sicherung einer über Nachbargrundstücke verlaufende Erschließungs- oder Ver- und Entsorgungsanlage
- Errichtung eines Gebäudes auf mehrere aneinandergrenzende Grundstücke und dem daraus entstehenden möglichen Verzicht auf bauplanungsrechtlich vorhandene Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeiten
- Baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümer:innen, zu deren Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte
Grundstückseigentümer:innen gehen mit der Eintragung einer Baulast eine freiwillige aber bindende grundstücksbezogene Verpflichtung gegenüber Dritten ein.
Der Verzicht auf Baulasten kommt nur in Betracht, wenn
- die zur Baulast führende Anlage beseitigt wurde
- die Erschließung des Grundstücks aus eigener Vollkommenheit gesichert ist
- durch Änderung der Anlage oder der Bauordnung NRW auf die Baulast verzichtet werden kann
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis unterliegen den gesetzlichen Normen des Datenschutzes und sind gebührenpflichtig.
Grundstückseigentümer:innen oder bevollmächtigte Dritte erhalten auf Antrag sowie Vorlage der Personalausweise und des aktuellen Grundbuchauszuges Auskunft.
Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und- ingenieuren (ÖbVI) sowie Sachverständigen wird aus beruflichen Gründen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse angenommen.
Für Kaufinteressenten einer Immobilie gilt kein besonderes Recht auf Auskunft.
Als Kaufinteressent:in einer Immobilie reichen Sie bei Antragstellung bitte zusätzlich eine Vollmacht der Eigentümer:innen zu den Vorgenannten Legitimationsunterlagen ein.
Ohne vorliegen vollständiger Legitimationsunterlagen, ist die Untere Bauaufsichtsbehörde berechtigt die Auskunft zu verweigern.
Antrag auf Grundstücksteilung
Anträge auf Teilungsgenehmigung werden durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und -ingeneurinnen (ÖbVI) veranlasst.
Im Rahmen eines Beratungsgesprächs kann Ihnen die für den Stadtteil zuständige Sachbearbeitung der Unteren Bauordnungsbehörde vor Antragstellung erläutern, ob für die geplante Teilung eines Grundstücks die Eintragung einer Baulast oder möglicherweise auch das Schließen von Wandöffnungen in vorhanden grenzständigen Gebäuden erforderlich ist.
Das Antragsformular steht Ihnen nachfolgend als Download zur Verfügung.
Stellplatzablöseverträge
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Stadt Erftstadt unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten.
Im Falle des Verzichts ist eine Ausgleichszahlung (Ablöse) nach Maßgabe der städtischen Stellplatzablösesatzung an die Stadt Erftstadt zu leisten.
Der Antrag auf Stellplatzablöse ist schriftlich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt einzureichen.
Die Stellplatzablösesatzung steht Ihnen nachfolgend als Download zur Verfügung.
Kontakte und Zuständigkeiten
Kontakt
Ort
Sachbearbeitung
Baulasten, Teilungen, Stellplatzablöseverträge
Raum 335
Amt für Stadtplanung und Bauordnung
Postanschrift
Stadt Erftstadt | Die Bürgermeisterin
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Barrierefreier Zugang
WC
Bushaltestelle „Erftstadt Erftstadt-Center“
Linien 955, 974, 977, 979, 990, SB93
Fußweg von der Haltestelle ca. 330 Meter
Zeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr | u. | 14:00 - 15:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung |