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Stadt Erftstadt

Unterhaltsvorschussleistungen

Wenn Sie mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zusammenleben, nicht neu verheiratet sind und der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt an Sie zahlen kann oder will, können Sie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen.

Beschreibung

Unterhaltsvorschussleistung kann beantragt werden, wenn das Kind die nachfolgenden Bedingungen erfüllt. Grundsätzlich gilt:

  • in Erftstadt wohnen und gemeldet sein
  • hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erhält und
  • das 18. Lebensjahr nocht nicht vollendet hat.

Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II-Leistungen) beziehen oder
  • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600,00 € brutto erzielen.

Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab dem 01.01.2024 für ein Kind

  • 230,00 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • 301,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 395,00 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich beantragen und den Antrag im Original einreichen. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen stehen zum Ausdruck zur Verfügung. Anhand der Angaben in der "Checkliste" sehen Sie, welche notwendigen Dokumente mit eingereicht werden müssen.

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