Inhalt anspringen

Stadt Erftstadt

Soziale Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch

Beschreibung

Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)

Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (einmalige Beihilfe und laufende Leistungen) nach dem SGB XII
  • Hilfe zur häuslichen Pflege gem. §§ 61 ff SGB XII (Sicherstellung der Pflege einschließlich hauswirtschaftlicher Verrichtungen zur Vermeidung der Unterbringung in einer Einrichtung, soweit Anspruch durch vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger besteht)

Anträge auf Sozialhilfe

Anträge auf Sozialhilfe erhalten Sie beim Amt für Soziales und Migration sowie im Download-Portal zum Ausdrucken.

Welche Unterlagen Sie für die Prüfung Ihres Sozialhilfeanspruches mitbringen müssen, richtet sich nach den Besonderheiten Ihres Falles. Jedoch sollten Sie aber mitbringen:

  • Nachweise über Ihre Einkommen (das können sein: Wohngeldbescheid, Bescheid des Arbeitsamtes, Rentenbescheid, Kindergeldnachweis, Nachweis über die Höhe des Krankengeldes, Verdienstabrechnungen der letzten Monate, Nachweis über die Höhe von an Sie oder Ihre Haushaltsmitglieder geleistete Unterhaltszahlungen)
  • Nachweise über Ihre finanziellen Belastungen (z.B. Krankenversicherungsbeitrag)
  • Nachweis über von Ihnen zu zahlende Unterkunftskosten: hierzu zählt die Miete (Mietvertrag; zusätzlich benötigt das Sozialamt eine Mietbescheinigung, die der Vermieter oder Hausverwalter mit den Nachweis über die aktuelle Miete ausfüllt. Weiterhin sollten Sie, falls Sie einen Sondervertrag betreffend der Heizung haben, die letzte Jahresabrechnung der Heizkosten mitbringen.)
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Personalausweise aller im Haushalt lebenden Personen

Zwangsläufig kann hier nur ein Teil der notwendigen Unterlagen aufgeführt werden. Bei einer vorherigen Terminvereinbarung zur Vorsprache beim Sozialamt, wird Ihnen weiter mitgeteilt, welche Unterlagen in Ihrem Fall noch von Nöten sind.

Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII

Bei den nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen handelt es sich um eine eigenständige, sozialhilfeorientierte Grundsicherung, die im Wesentlichen der Sozialhilfe entspricht.

Ziel des Gesetzes ist:

  • Aufstockung einer nicht ausreichenden Rentenleistung und Bekämpfung verschämter Altersarmut
  • Sicherung des Lebensunterhaltes bei dauerhafter Erwerbsminderung

Wer kann Leistungen erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

  • die älter als 65 Jahre oder
  • die älter als 18 Jahre sind und -unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage- dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann

Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen?

  • Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
  • Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
  • Personen, bei denen feststeht, dass das Einkommen ihrer Kinder einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt und die hieraus Unterhaltsleistungen erbringen können

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Die Anträge für Personen, die nicht stationär untergebracht sind, können beim Amt für Soziales und Migration gestellt werden. Für Personen, die im Heim leben, ist der Antrag beim Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises in Bergheim zu stellen.

Erläuterungen und Hinweise

Diese Seite teilen: