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Stadt Erftstadt

Lotterie und Tombola

Wenn Sie vorhaben, Geld- oder Warengewinne zu verlosen und dafür die Lose gegen Entgelt anbieten, dann müssen Sie die nachfolgenden Vorgaben beachten...

Beschreibung

Eine Kleine Lotterie ist die Verlosung von Geldgewinnen, eine Ausspielung/Tombola ist die Verlosung von Warengewinnen. Eine Tombola ist gegenüber der Ordnungsbehörde anzeigepflichtig. 

Eine Tombola/kleine Lotterie  ist nur möglich, wenn Sie einem Verein oder einer Institution der Kinder-und Jugendhilfe, der Kinder- und Jugendpflege oder einer in Deutschland anerkannten Kirchen- oder Religionsgemeinschaft, einem Sportverein, einer Feuerwehr oder einer Stiftung angehören. 

Rechtsgrundlage:  Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag NRW sowie Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen (Bekanntmachung des IM NRW)

Die Tombola darf sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken, d.h. die Tombola darf nur innerhalb des Rhein-Erft-Kreises stattfinden. 

Das Spielkapital (Anzahl der Lose x Lospreis) darf den Wert von 40.000 € nicht übersteigen. 


Der Spielplan muss mindestens einen Reinertrag von 1/3 des Spielkapitals vorsehen. 
Angenommen, das Spielkapital besteht aus 3.000 Losen à 1 € (3.000 €), dann müssen die Gewinne 1/3 = 1.000 € davon ausmachen. Der Spielplan muss detailliert darlegen, wie sichergestellt wird, dass sowohl die Gewinnsumme als auch der Reinertrag bei weniger verkauften Losen als im Spielplan festgelegt, erzielt werden wird. 

Der Losverkauf darf die Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten


Es darf keine Prämien- oder Schlussziehung erfolgen. 


Der Reinertrag der Tombola ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. 

Es darf keine Wirtschaftswerbung mit der Tombola betrieben werden. Ein Hinweis auf die Sponsoren ist allerdings zulässig.

Eine Checkliste für Sie zur Hilfestellung gibt es hier:

 ChecklistePDF-Datei305,82 kB

Die Tombola ist spätestes 2 Wochen vorher der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Dafür verwenden Sie die Anzeige.

 AnzeigePDF-Datei195,43 kB

 

Diese füllen Sie aus, unterschreiben und senden diese per E-Mail, per Post oder per Fax an das Ordnungsamt. 

Die Anzeige gegenüber der Ordnungsbehörde ist gebührenfrei. Die Ordnungsbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die Ordnungsbehörde hat das Recht weitere Unterlagen zu fordern und Auflagen zu erlassen sowie eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall nach  § 15 Abs. 1 und 2 AG GlüStV NRW (Öffnet in einem neuen Tab) zu untersagen. 

 

Zusätzlich zeigen Sie die Tombola mindestens 2 Wochen zuvor dem Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, an.

Diese Anzeige erfolgt formlos- einen Vordruck gibt es dafür nicht. 

 

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Pixabay
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