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Stadt Erftstadt

Gassi gehen

Beschreibung

Grundsätzlich sind Hunde so zu führen, dass von Ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dieser einleitende Satz des Landeshundegesetzes NRW gibt den Rahmen vor. 

Freilauf (ohne Leinenpflicht)

  • Außerhalb geschlossener Bebauung
  • Feld-/ Wirtschaftswege
  • Waldwege (Naturschutzgebiete ausgenommen).
    Abseits der Waldwege, z.B. im Unterholz ist der Hund anzuleinen.

Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. 
Bei Begegnungen mit Fußgänger:/Radfahrer:/Jogger:innen sowie anderen Hundehaltenden ist es verantwortungsvoll den eigenen Hund anzuleinen. 

Gefährliche Hunde sowie Hunde bestimmter Rasse sind - falls keine Befreiung vorliegt - grundsätzlich angeleint sowie mit einem Maulkorb zu führen. 


Anleinpflicht

  • Naturschutzgebiete
  • Wald (außerhalb der Wege, z.B. im Unterholz, auf gerodeten Flächen etc.)
  • Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Straßen, Wege, Geh-/Radwege, Plätze, Fußgängerzonen und Haupteingangsbereichen)
  • In Anlagen (Park-/ Garten-/ Grünanlagen
  • Spiel-/ Sportflächen
  • Bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

Mitnahmeverbot

  • Friedhöfe
  • Schulhöfe
  • Kinderspielplätze, Bolzplätze
  • Sportanlagen

Wer seinen Hund entgegen der Vorschrift nicht anleint, ohne Maulkorb ausführt (falls geboten), oder gegen das Mitnahmeverbot verstößt handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen. 

Erläuterungen und Hinweise

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