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Stadt Erftstadt

Gaststätten-Angelegenheiten

Sie haben vor eine Gaststätte mit Alkoholausschank zu betreiben?
Sie möchten aus Anlass einer Veranstaltung alkoholische Getränke ausschänken?

Dann finden Sie hier die enstprechenden Informationen.

Beschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vertreibt. (§ 1 GastG)

Eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde benötigen Sie dann, wenn Sie neben alkoholfreien Getränken auch alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreichen.

 § 2 GastGPDF-Datei66,67 kB

An die Ausstellung der Erlaubnis sind viele Voraussetzungen geknüpft.

  • Die Räume oder der Außenbereich, in denen die Gaststätte betrieben werden soll, müssen dafür geeignet sein. Dies zu beurteilen ist Aufgabe vom Amt für  Stadtplanung und Bauordnung im Rahmen einer Baugenehmigung
  • Handelt es sich im Außenbereich um eine Fläche, die der Öffentlichkeit gewidmet ist, wie das bei vielen Außengastronomieflächen der Fall ist, ist die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die entsprechenden Informationen finden Sie hier  Sondernutzungen
  • Der/die künftige Erlaubnisinhabende (Gastwirt:in) muss die erforderliche persönliche Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte erfüllen und mehrere Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen einreichen.

Hier finden Sie den nötigen Antrag auf Ausstellung einer Gaststättenerlaubnis und eine Checkliste, welche Unterlagen benötigt werden:

Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung)

betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf verabreicht.

Werden neben alkoholfreien Getränken auch alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreicht, muss eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG beantragt werden. Dies ist meist der Fall, wenn Vereine im Rahmen von Sommerfesten, Jubiläen oder sonstigen Veranstaltungen etwas feiern; gilt aber auch für gewerbliche Veranstaltende bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Events.

An die Ausstellung einer Gestattung sind Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Räume, oder der Außenbereich wo die vorübergehende Gaststätte betrieben werden soll, müssen dafür geeignet sein. Dies beurteilt das Amt f.  Stadtplanung und Bauordnung ggf. im Rahmen einer temporären Nutzungsänderung, wenn die Räume oder der Außenbereich private Flächen sind.
  • Handelt es sich bei dem Außenbereich um eine Fläche, die der Öffentlichkeit gewidmet ist, ist die Beantragung einer  Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
  • Zu beachten ist, dass bei Veranstaltungen oft eine ganze Reihe weiterer Genehmigungen erforderlich sind und noch mehr Dinge, als die Beantragung der Gestattung, der temporären Nutzungsänderung oder der Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind. Mehr Informationen dazu finden Sie auch unter dem Thema:  Veranstaltungen

Hier finden Sie den Antrag auf Gestattung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Erftstadt
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