Beschreibung
Außer in der Silvesternacht dürfen Feuerwerkskörper der Klasse 2 von Privatpersonen nur zu besonderen Anlässen (Hochzeit oder Jubiläen, 18. und runde Geburtstage) abgebrannt werden. Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach den Vorschriften der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerke der Klasse 2 ganzjährig abbrennen. ( Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, § 23 und 24 (Öffnet in einem neuen Tab))
Diese Feuerwerke sind anzeigepflichtig.
Anzeigen auf Abbrennen eines Feuerwerkes sind spätestens 14 Tage vor dem geplanten Anlass formlos per E-Mail, per Post oder per Fax an das Ordnungsamt zu richten.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerkes verantwortlichen Person
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerkes
- Der Anzeige ist ein Lageplan beizufügen, aus dem hervorgeht, wo genau das Feuerwerk abgebrannt werden soll
- Handelt es sich um ein fremdes Grundstück, so ist eine Einwilligung des/r Grundstückeigentümer:in beizufügen
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- Datum, Uhrzeit
Die Ordnungsbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige und kann diese mit Auflagen versehen.