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Stadt Erftstadt

Feuer

Beschreibung

Das Entfachen von Feuern ist grundsätzlich verboten. Dazu zählen auch Verbrennungen von pflanzlichen Resten. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot erteilt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn pflanzliche Abfälle aufgrund der Art und Größe keiner Wiederverwertung zugeführt werden können. Dazu ist ein formloser Antrag zu stellen, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Abbrennort 
  • Datum (Wann soll das Feuer entzündet werden)
  • Art des Brenngutes 

Über den Antrag entscheidet unter Einbindung der hauptamtlichen Feuer- und Rettungswache die Ordnungsbehörde. Den Antrag richten Sie per Post, per E-Mail oder per Fax an das Ordnungsamt. 

Für die Genehmigung eines Feuers fallen Verwaltungsgebühren an. 

Auch aus besonderen Anlässen wie Ostern und St. Martin können Ausnahmen für sogenannte Brauchtumsfeuer erteilt werden.

Um diese Feuer nicht zu einer Belästigung für die Anwohner:innen oder gar zu einer Gefahr für alle Beteiligten werden zu lassen, sind nachfolgend einige Regeln genannt, die alle beachten müssen:

  • Brauchtumsfeuer sind so klein wie möglich zu halten,
  • verbrannt werden darf nur unbehandeltes Holz,
  • das Feuer muss von mindestens einer volljährigen Person beaufsichtigt werden,
  • bei starkem Wind ist auf das Feuer zu verzichten,
  • vor dem Entfachen des Feuers muss das Brennmaterial nochmals umgeschichtet werden, wegen möglicher Kleintiere, die darunter Unterschlupf gefunden haben könnten,
  • beim Anzünden dürfen keine Öle oder Benzine verwendet werden,
  • geeignete Löschmittel sind in ausreichendem Umfang bereitzustellen
    (bswp. Sand, Wasser und Feuerlöscher),
  • nach Beendigung des Verbrennungsvorgangs sind alle Rückstände ordnungsgemäß zu beseitigen.

Ein Brauchtumsfeuer ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Die Anzeige richten Sie per Post, per E-Mail oder per Fax an das Ordnungsamt. 

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • www.Pixabay.de
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