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Stadt Erftstadt

Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Beschreibung

Wer entgegen der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) falsch parkt, riskiert ein Verwarnungs- oder Bußgeld.

Die Höhe bestimmt sich nach dem  bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (Öffnet in einem neuen Tab), fängt bei 20 € für einen Verstoß gegen die Parkscheibenpflicht an und endet bei 55 €  für bspw. Parken auf dem Gehweg oder auf einem Schwerbehindertenparkplatz.

Bis zu einem Betrag i.H.v.55 € handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird. Darüber hinaus wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. 

Die Einhaltung der Verkehrsregelungen zum ruhenden Straßenverkehr ist eine von vielen Aufgaben des Ordnungsamtes. Darum kümmern sich die Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes (Verkehrsüberwachungskräfte). 

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit der sog. Drittanzeige. 

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Wird ein Verstoß festgestellt, der zu ahnden ist, hinterlassen die Mitarbeitenden, wenn es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt,  eine Benachrichtigung am Fahrzeug und informieren den Fahrzeugführenden über die Höhe des Verwarnungsgeldes und über den Tatbestand. 

Die Fahrzeugführenden haben damit Gelegenheit innerhalb einer Woche  zu reagieren, das Verwarnungsgeld anzunehmen und zu begleichen. Es besteht auch die Möglichkeit das Verwarnungsgeld bei den Verkehrsüberwachungskräften direkt zu zahlen, oder aber im Rathaus Liblar, Ordnungsamt, EG Passage den Betrag in bar einzuzahlen. 

Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen und nicht beglichen, erhält der Fahrzeughaltende ca. eine Woche nach dem Verstoß einen Anhörbogen. Das Verwarnungsgeldangebot wird wiederholt; es besteht die Gelegenheit sich zur Sache zu äußern, oder das Verwarnungsgeld zu zahlen.

Passiert dies nicht und führt die Wahrnehmung der Anhörung nicht zur Einstellung des Verfahrens wird im nächsten Schritt ein Bußgeldbescheid erlassen, der zusätzlich zur Höhe des Verwarnungsgeldes  Verwaltungskosten ausweist.

Liegt der festgestellte Verstoß über einem Betrag i.H.v. 55 € befinden wir uns nicht mehr im niederschwelligen Bereich. In diesen Fällen wird an den Fahrzeughaltenden im weiteren Verlauf ein Anhörbogen versendet. Der Fahrzeughaltende hat damit die Gelegenheit sich zu äußern, oder aber auch das Bußgeld incl. der Verwaltungskosten zu bezahlen. 

Stellt die Ordnungsbehörde das Verfahren nach der Anhörung nicht ein, wird der Bußgeldbescheid erlassen, gegen den 2 Wochen nach Zustellung der Einspruch zulässig ist. Der Einspruch ist zu richten an das Ordnungsamt Erftstadt.

Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht Brühl.

Wer falsch parkt riskiert neben dem Verwarnungs- oder Bußgeld u.U. auch, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird und damit ein ordnungsgemäßer Zustand wieder hergestellt wird. 

 

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • www.pixabay.de/Peggy Marco
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