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Stadt Erftstadt

Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht

Möglichkeiten der Befreiung von der generellen Maulkorb- und/oder Leinenpflicht für erlaubnispflichtige Hunde nach § 3, 10 LHundG NRW

Das Ordnungsamt informiert

Beschreibung

Hunde bis zum 6. Lebensmonat

Von Jungtieren bis zum sechsten Lebensmonat geht eine deutlich geringere Gefährlichkeit aus als von ausgewachsenen Hunden aus. Deshalb besteht für diese keine Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW). 

Hunde ab dem 7. Lebensmonat

§ 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW eröffnet den Hundehaltenden eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2  sowie eines Hundes bestimmter Rasse nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW und deren Kreuzungen eine Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht. 

Für gefährliche Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde, besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht.

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der/die Halter:in dies beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine und/oder Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis ist durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises) zu erbringen.
Für Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW (Hunde bestimmter Rasse)  kann die Verhaltensprüfung auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen (z.B. anerkannte private Hundevereine, Hundetrainer mit Berechtigung) durchgeführt werden. 

Zum Zeitpunkt der Verhaltensprüfung/des Wesenstests muss Ihr Hund mindestens 15 Monate alt sein. 

Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde auswirken kann.
Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er von einer bestimmten Person ohne Leine und/oder Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen solchen Reizen und Situationen ausgesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden. 

Informationen über den Ablauf eines Verhaltenstestes erhalten Sie hier:

 VerhaltenstestPDF-Datei12,21 kB

Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine oder Maulkorb ausführen möchten, müssen mit dem Hund ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit dem/der Hundehaltenden einbezogen werden. 

Hunde zwischen dem 7. und 15. Lebensmonat

Für Hunde, die das Mindestalter (15 Monate) zum Ablegen des Verhaltenstestes noch nicht erreicht haben, besteht die Möglichkeit der befristeten Befreiung von der Maulkorbpflicht.
Voraussetzung hierzu ist die regelmäßige Teilnahme an Erziehungskursen als Vorbereitung auf den Verhaltenstest. Dies muss vom Hundehaltenden gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. 

Erläuterungen und Hinweise

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