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Fundbüro

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Rechts- und Ordnungsamt
Rathaus Liblar (EG)
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Herr Wisskirchen
Tel.: 02235/409-608
patric.wisskirchen@erftstadt.de

Die Annahme, Verwahrung und Herausgabe von Fundsachen richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier die wichtigsten Vorschriften:

  • Jeder, der eine Sache findet, hat den Eigentümer unverzüglich darüber zu verständigen. Ist der Eigentümer dem Finder nicht bekannt, so hat der Finder die zuständige Behörde, das Ordnungsamt der Stadt Erftstadt, Fundbüro, zu informieren. Dies gilt nur für Sachen ab einem Wert von 10 €. (§ 965 BGB).
  • Die gefundene Sache wird vom Fundbüro in Verwahrung genommen und 6 Monate lang aufbewahrt. Meldet sich der Eigentümer der gefundenen Sache und wird diese an den Eigentümer übergeben, hat der Finder einen Anspruch auf Finderlohn. Der Finderlohn beträgt
  • bei einem Wert der Sache bis 500.- € 5 v.H.
  • von dem Mehrwert 3 v.H.
  • bei Tieren 3 v.H.
  • Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  • Meldet der Eigentümer der Sache sich nach einer 6-monatigen Frist nicht, kann der Finder das Eigentum an der Sache erlangen. Er hat dann eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, die sich nach dem Wert der verlorenen Sache richtet (s. untere Tabelle)
  • Der Verlierer einer Sache kann beim örtlichen Fundbüro nachfragen, ob dort die Sache aufgefunden wurde.

    zur Verlustanzeige

  • Lagert die Sache im Fundbüro muss der Verlierer in geeigneter Form nachweisen, dass er Eigentümer der Sache ist. (genaue Beschreibung, Ort des Verlustes etc.)
  • Der Verlierer muss an das Fundbüro eine Verwaltungsgebühr zahlen (Zahlung auch mit EC-Karte), die sich nach dem Wert der verlorenen Sache richtet:
  • bis 25.- € kostenlos
  • 26.- € - 150.- € 5.- €
  • 151.- € - 500.- € 10.- €
  • über 500 .- € 15.- €
  • jede weitere 500.- € 15.- €

Rechtsgrundlage: Verwaltungsgebührenordnung NRW

Außerdem muss der Verlierer an den Finder einen Finderlohn (siehe oben) zahlen.

In manchen Fällen ist die Ausstellung einer Verlustbescheinigung, bspw. zur Vorlage bei der Versicherung erforderlich. Mittels der Verlustbescheinigung wird nachgewiesen, dass eine verlorene Sache beim örtlichen Fundbüro nicht aufgefunden wurde. Eine Verlustbescheinigung kann frühestens 3 Wochen nach Verlust ausgestellt werden und bedingt gleichzeitig die Vorlage einer polizeilichen Anzeige. Es ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Anschrift Verwaltung

Stadt Erftstadt
STADT ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Holzdamm 10
D-50374 Erftstadt

Telefonzentrale: 02235-409-0
Faxzentrale: 02235-409-505

icon Anfahrtskizze
Öffnungszeiten:
montags - freitags
8.00 Uhr - 12.00 Uhr
donnerstags
14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Bürgerbüro Lechenich,
Bonner Straße 32:

montags
07.15 Uhr - 12.00 Uhr
dienstags, mittwochs und freitags
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
donnerstags
08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
erster Samstag im Monat
09.00 Uhr - 11.00 Uhr
abweichende Öffnungszeiten
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