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Stadt Erftstadt

Regeln für Feuerwerk

Grundsätzlich ist Privatpersonen das Abbrennen von Feuerwerk außer an Silvester verboten.

Meldung vom 14.09.2023

In den vergangenen Wochen wurden im Stadtteil Liblar vermehrt illegale Feuerwerke gemeldet. Auch besteht aktuell nach wie vor eine erhöhte Brandgefahr. 

Aus diesem Anlass weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass das Entzünden von Feuerwerk der Klasse II (Regelfall) außerhalb der Silvesternacht grundsätzlich untersagt ist und einer entsprechenden Beantragung nebst Begründung beim Ordnungsamt der Stadt Erftstadt bedarf. Besondere Anlässe können beispielsweise ein Jubiläum, eine Hochzeit oder ein runder Geburtstag sein. Für Schützen- und Vereinsfeste gelten ähnliche Bestimmungen. 

Das Feuerwerk ist der zuständigen Ordnungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis unter Angabe des Namens, der Anschrift der verantwortlichen Person, des Ortes, der Art und des Umfangs sowie des Beginns und Endes anzuzeigen.  

Durch das Ordnungsamt erfolgt eine Beteiligung der Feuerwehr sowie im Anschluss die Verfügung eines entsprechenden Bescheides, der mit Auflagen versehen werden kann. So wird der jeweilige Waldbrand- oder Graslandbrandindex und die Entfernung zu besonders brandempfindlichen Objekten berücksichtigt. 

Für die Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren zwischen 50 und 800 Euro, je nach Umfang des Feuerwerks, an. Das Abbrennen ohne Genehmigung kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden. 

Die Stadtverwaltung möchte für dieses Thema nicht zuletzt auch deshalb sensibilisieren und um Rücksichtnahme bitten, da das Abbrennen aufgrund der Geräusche und Lichteffekte von vielen Menschen als unangenehm empfunden wird und eine enorme Stresssituation darstellt. Auch Tiere reagieren ängstlich und sind oft kaum zu beruhigen. Deshalb sollte ein Feuerwerk die Ausnahme zu einem besonderen Anlass bleiben. 

Fragen beantwortet das Ordnungsamt der Stadt Erftstadt.

Ordnungsamt der Stadt Erftstadt

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