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Stadtelternrat Erftstadt - SER |
| Satzung des Stadtelternrates Erftstadt |
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Paragraph 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Stadtelternrat Erftstadt" (SER). Er hat seinen Sitz in Erftstadt. Paragraph 2 - Vereinszweck Der Stadtelternrat Erftstadt ist die Interessenvertretung der Eltern, deren Kinder im Stadtgebiet Erftstadt eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen. Weiterhin fungiert der SER als Ansprechpartner und Berater für alle Eltern, deren Kinder zukünftig eine Kita in Erftstadt besuchen wollen. Er unterstützt die Elternräte der Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt im Sinne der Mitwirkungsmöglichkeiten des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und bemüht sich um eine Erweiterung der Angebote für Eltern und Kinder. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Paragraph 3 - Gemeinnützigkeit Der Stadtelternrat Erftstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Paragraph 4 - Geschäftsjahr und Kassenprüfung Geschäftsjahr
ist die Amtszeit des jeweils gewählten Vorstandes bis zu Neuwahl. Vorstandsneuwahlen
finden jährlich im Zeitraum vom 01. Oktober bis 01. Dezember statt. Die
Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des Rechnungsjahres sind von
einem/einer gewählten Kassenprüfer/in, der/die weder dem Vorstand angehören
noch Angestellte/r des Vereins sein darf, zu prüfen. Paragraph 5 - Mitgliedschaft Der Stadtelternrat
besteht aus je einem Mitglied der einzelnen Kindertageseinrichtungen im
Bezirk des Jugendamtes Erftstadt. Jeder Elternrat dieser Kindertageseinrichtungen
bestimmt für das Kindergartenjahr ein Mitglied für den SER. Für diese
Mitgliedschaft werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Paragraph 6 - Organe des Vereins Organe des
Vereins sind Paragraph 7 - Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung
ist oberstes Organ des Stadtelternrates. Die Mitgliederversammlung tagt
mindestens zweimal jährlich. Auf Verlangen von mindestens fünf SER-Mitgliedern
beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen auch außerordentliche Mitgliederversammlungen
ein. Paragraph 8 - Vorstand Der Vorstand
besteht aus Gehören die
vom SER benannten "Sachkundigen Bürger" nicht dem Vorstand an,
gelten sie als dem Vorstand kooptiert. Paragraph 9 - Wahlmodus Nach Entlastung des amtierenden Vorstandes ist für die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung ein/eine Wahlleiter/in zu wählen. Der/die Wahlleiter/in kann nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt geheim, sofern ein Mitglied dies verlangt. Erreicht keiner der Bewerber/innen die absolute Stimmenmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.. Paragraph 10 - Satzungsänderung Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie sind nur zulässig, wenn die in der Einladung mitgeteilte Tagesordnung diesen Punkt enthält. Paragraph 11 - Auflösung des Vereins Eine Auflösung
des Stadtelternrates Erftstadt kann nur von einer ausdrücklich zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Paragraph 12 - Schlussvorschrift Die Satzung
tritt am 25. April 2005 in Kraft. |
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