Stadtelternrat Erftstadt - SER


Satzung des Stadtelternrates Erftstadt (vom 17.10.2000)

 

Paragraph 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Stadtelternrat Erftstadt" (SER). Er hat seinen Sitz in Erftstadt.

Paragraph 2 - Vereinszweck

Der Stadtelternrat Erftstadt ist die Interessenvertretung der Eltern, deren Kinder im Stadtgebiet Erftstadt eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen. Er unterstützt die Elternräte der Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt in Sinne der Mitwirkungsmöglichkeiten des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und bemüht sich um eine Erweiterung der Angebote für Eltern und Kinder. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Mitwirkung im Jugendhilfeausschuss durch die Benennung eines "Sachkundigen Bürgers" und dessen Vertreter,
  • die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit verantwortlichen Stellen, die dem Erziehungs-und Bildungsauftrag für Kinder dienen (z.B. Stadtverwaltung, Träger von Tageseinrichtungen für Kinder, Schulpflegschaft),
  • Engagement für die Förderung von Bildung und Erziehung unter Einbeziehung von Pädagogik, Kultur und Sport,
  • die Funktion als Forum für Information und Erfahrungsaustausch im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten und Zielen.

Paragraph 3 - Gemeinnützigkeit

Der Stadtelternrat Erftstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 4 - Geschäftsjahr und Kassenprüfung

Geschäftsjahr ist die Amtszeit des jeweils gewählten Vorstandes bis zu Neuwahl. Vorstandsneuwahlen finden jährlich im Zeitraum vom 01. Oktober bis 01. Dezember statt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des Rechnungsjahres sind von einem/einer gewählten Kassenprüfer/in, der/die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte/r des Vereins sein darf, zu prüfen.
Die Mitgliederversammlung wählt den / die Kassenprüfer/in jeweils für die Dauer einer Vorstandsperiode. Wiederwahl ist zulässig.

Paragraph 5 - Mitgliedschaft

Der Stadtelternrat besteht aus je einem Mitglied der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Bezirk des Jugendamtes Erftstadt. Jeder Elternrat dieser Kindertageseinrichtungen bestimmt für das Kindergartenjahr ein Mitglied für den SER. Für diese Mitgliedschaft werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Stimmenlose Fördermitgliedschaft ist für jede natürliche oder juristische Person möglich und kann schriftlich beim Vorstand des SER beantragt werden. Über Aufnahme und Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

Paragraph 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

Paragraph 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Stadtelternrates. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal jährlich. Auf Verlangen von mindestens fünf SER-Mitgliedern beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen auch außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftlich Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin ein. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Bei Wahlen und Abstimmungen ist Stimmabgabe durch eine/n Bevollmächtigte/n möglich.

Paragraph 8 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- dem / der 1. Vorsitzenden
- dem / der 2. Vorsitzenden
- dem / der 1. Schriftführer/in
- dem / der 2. Schriftführer/in und
- dem / der Kassenführer/in sowie bis zu
- zwei Beisitzern.

Gehören die vom SER benannten "Sachkundigen Bürger" nicht dem Vorstand an, gelten sie als dem Vorstand kooptiert.
Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die in den Elternrat der Tageseinrichtung, die ihr Kind besucht, gewählt wurden. Sie werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wurde ein amtierendes Vorstandsmitglied in der Tagesstätte, die das für seine Bestimmung zum Elternratsvertreter maßgebliche Kind besucht, nicht erneut in den Elternrat gewählt, so steht das einer Wiederwahl in den Vorstand nicht entgegen
Ein amtierendes Vorstandsmitglied kann auch nach Beendigung der Kindergarten- / Hortzeit seines Kindes / seiner Kinder wieder gewählt werden, jedoch höchstens zwei mal.
Dem amtierenden Vorstand dürfen höchstens zwei Mitglieder angehören, deren Kinder keine Tageseinrichtung mehr besuchen oder die nicht mehr in den Elternrat der Einrichtung, die ihr Kind besucht, gewählt wurden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode nach zu wählen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so ist innerhalb von sechs Wochen zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuladen. Kann wegen mangelnder Kandidaturen kein neuer Vorstand gewählt werden, führt der alte, verkleinerte Vorstand die Geschäfte bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen weiter. Kann wegen mangelnder Kandidaturen bei der turnusmäßigen Neuwahl kein neuer Vorstand gewählt werden, führt der alte Vorstand die Geschäfte bis zu sechs Monaten weiter. Innerhalb von fünf Monaten ist schriftlich zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit dem Ziel von Neuwahlen einzuladen. Scheitern die Neuwahlen erneut, ist der Stadtelternrat aufzulösen.
Der amtierende Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Gleichzeitig ist ein neuer Vorstand zu wählen.

Paragraph 9 - Wahlmodus

Nach Entlastung des amtierenden Vorstandes ist für die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung ein/eine Wahlleiter/in zu wählen. Der/die Wahlleiter/in kann nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt geheim, sofern ein Mitglied dies verlangt. Erreicht keiner der Bewerber/innen die absolute Stimmenmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los..

Paragraph 10 - Satzungsänderung

Beschlüse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Sie sind nur zulässig, wenn die in der Einladung mitgeteilte Tagesordnung diesen Punkt enthält.

Paragraph 11 - Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Stadtelternrates Erftstadt kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an FREIO e. V., Kontakt-, Informations- und Präventionsstelle gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Jungen im Erftfreis.

Paragraph 12 - Übergangsbestimmung

Der gewählte Vorstand für das Kindergartenjahr 1999/2000 führt die Geschäfte bis zur Neuwahl im Oktober / November 2000.

Paragraph 13 - Schlussvorschrift

Die Satzung tritt am 17. Oktober 2000 in Kraft.
Gleichzeitig wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.


Erftstadt, den 17. Oktober 2000


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Die letzte Bearbeitung dieser Internetpräsenz erfolgte am 01.06.2007 11:02 Uhr